Innenraummessungen

Die Ländermessstellen führen im Auftrag der zuständigen Behörden (z.B. im Zusammenhang mit Beschwerdefällen) auch Untersuchungen an Arbeitsplätzen ohne Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch. Diese Arbeitsplätze werden als Innenraumarbeitsplätze bezeichnet. Zu den Innenraumarbeitsplätzen zählen neben Büros auch Verkaufsräume sowie Arbeitsplätze in öffentlichen Gebäuden (z. B. Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Sporthallen, Bibliotheken, Gaststätten, Theater und Kinos).  Dementsprechend gelten auch nicht die Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Hier ist zu beurteilen, ob die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Gewährleistung gesundheitlich zuträglicher Atemluft eingehalten werden. Dies erfordert eine entsprechend angepasste Vorgehensweise zur Vorermittlung, Messstrategie, Probenahme und Analytik sowie der anschließenden Bewertung der Untersuchungsergebnisse. So ist an Innenraumarbeitsplätzen in der Regel eine deutlich höhere Anzahl von Stoffen zu untersuchen, die auf erheblich niedrigerem Konzentrationsniveau zu bestimmen sind. Für die entsprechenden Untersuchungen sind Normen und Richtlinien zu verwenden (z.B. aus der Reihe der DIN EN ISO 16000 oder der VDI 4300 / 4301), die für diesen spezifischen Anwendungsbereich geeignet sind. Zur Beurteilung werden u.a. die Richt- und Leitwerte des Ausschusses für Innenraumrichtwerte (AIR) sowie Referenzwertkollektive, wie die des Institutes für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) verwendet.

Neben der Untersuchungs- und Bewertungstätigkeit sind die Ländermessstellen auch beteiligt an der Ableitung von Innenraumrichtwerten, an der Normung von Prüfverfahren und Messstrategien für Innenraumluft und der Erstellung von Konzepten zur Ermittlung und Beurteilung chemischer Verunreinigungen der Luft von Innenraumarbeitsplätzen.

 

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